Mittarbeit der Bürger
Artikel 25 - Formen der Bürgerteilnahme
(1) nehmen die Bürger direkt an den Entscheidungen über Ausgaben der lokalen Bedeutung, durch bürgerliche Initiative, der bürgerlichen Versammlungen und der Referenden, in gewissem Sinne und des Verfahrens, das unter dem Gesetz bereitgestellt wird teil.
(2)werden die Kosten für Implementierung der direkten Bürgerteilnahme an den Entscheidungen durch den städtischen Etat gedeckt.
Artikel 26 - Bürgerliche Initiative
1) haben die Bürger das Recht, zur Ratbekanntgabe einer bestimmten Tat oder des Behebens einer bestimmten Ausgabe innerhalb seiner Kompetenz vorzuschlagen.
(2) kann bürgerliche Initiative nicht für die Stab-In Verbindung stehenden und finanziellen Ausgaben vorgeschlagen werden.
(3) wird der Rat verbunden, den Antrag von Punkt (1) dieses Artikels zu besprechen, vorausgesetzt dass er von mindestens 10 % Wählern im Stadtbezirk d.h. im lokalen Self-government gestützt wird, auf dem die bestimmte Ausgabe verweist.
(4) wird der Rat verbunden, die Diskussion von Punkt (3) dieses Artikels innerhalb 90 Tage nach dem Initiative Antrag spätestens zu halten und die Bürger über seine Entscheidung informiert.
Artikel 27 - Bürgerliche Versammlung
(1) Kann bürgerliche Versammlung für die Gegend des gesamten Stadtbezirkes oder für die Gegend des lokalen Self-government zusammengekommen werden.
(2) Wird die bürgerliche Versammlung vom Bürgermeister des Stadtbezirkes aus eigener Initiative oder auf Bitten von dem Rat oder auf Bitten von mindestens 10 % Wählern im Stadtbezirk d.h. im lokalen Self-government zusammengekommen, auf dem die bestimmte Ausgabe verweist.
(3) Werden die städtischen Behörden verbunden, die Zusammenfassungen von der bürgerlichen Versammlung innerhalb 90 Tage zu überprüfen und diese in Betracht ziehen, wenn man Entscheidungen trifft und das Verkünden von Massen auf den Ausgaben, auf denen sie verweisen, sowie informieren die Bürger über ihre Entscheidungen.
Artikel 28 - Referendum
(1) können die Bürger durch ein Referendum Entscheidungen auf Ausgaben innerhalb der Kompetenz des Stadtbezirkes, sowie zu anderen Punkten der lokalen Bedeutung treffen.
(2) wird der Rat verbunden, ein Referendum auf Bitten von mindestens 20 % Wählern im Stadtbezirk zu halten.
(3) kann der Rat ein Referendum auf den Ausgaben innerhalb seiner Kompetenz, aus eigener Initiative halten.
(4) ist die Entscheidung, die am Referendum getroffen wird, für den Rat obligatorisch.
Artikel 29 - Petitionen und Anträge
(1) hat jeder Bürger das Recht, einzeln oder zusammen, Petitionen und Angebote zum Betrieb der städtischen Behörden und der städtischen Leitung einzureichen.
(2) wird der Bürgermeister verbunden: - Bedingungen für Unterordnung von Petitionen und von Anträgen zur Verfügung stellen; - eine durchdachte Antwort spätestens innerhalb 60 Tage schicken dem Antragssteller ab dem Datum der Aufnahme der Petition oder des Antrages und - die Petitionen und die Anträge nachschicken, die auf Ausgaben sich beziehen, die nicht innerhalb der Kompetenz der städtischen Behörden zu den relevanten zuständigen Behörden sind, und den Antragssteller über das informieren.
Artikel 30 - Allgemeine Diskussionen, Abstimmungen und Anträge
Über dem Prozess der Vorbereitung der städtischen Regelungen, kann der Rat d.h. der Bürgermeister allgemeine Diskussionen organisieren, Abstimmungen durchführen oder Vorschläge von den Bürgern sammeln.



